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Stadtgemeinde Klosterneuburg

Rathausplatz 1, 3400 Klosterneuburg
Telefonnr.: 02243/444-0
E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

mehr Informationen zur Dienststelle:
GA II/2 - Abgabenamt, Zentrales Mahnwesen
Homepage: www.klosterneuburg.at
Datenschutz: Datenschutzhinweis

Hinweis: Allgemeines

Hinweis: Allgemeines

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet die Stadtgemeinde Klosterneuburg generell auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung. Personenbezogene Ausdrücke umfassen daher jedes Geschlecht gleichermaßen.

Die max. Uploadgröße von Dateien beträgt insgesamt 20MB.

Bestimmte Zustimmungserklärungen oder Nachweise erfordern zusätzlich entweder das Hochladen eines amtlichen Lichtbildausweises des Antragstellers oder die qualifizierte elektronische Signatur (ID Austria oder eID) des Antragstellers beim Absenden. Erfolgt keine dieser beiden zur Verfügung stehenden Varianten, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

Es wird empfohlen die eingepflegten Daten regelmäßig zwischenzuspeichern, insbesondere wenn der Upload mehrerer Nachweise vorbereitet werden muss, damit die Sitzung nicht abläuft.

Hinweis: Hundeabgabe

Hinweis: Hundeabgabe

Gemäß § 4 NÖ Hundehaltegesetz ist das Halten von Hunden unverzüglich durch den Hundehalter bei der Gemeinde zu melden.

Gemäß § 4 Abs. 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 ist der Erwerb eines Hundes binnen einen Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

Ausnahmen § 4 NÖ Hundehaltegesetz

Ausnahmen § 4 NÖ Hundehaltegesetz

Ausnahmebestimmungen

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:

1. auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen

2. auf das Halten von Hunden im Rahmen des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes

3. auf das Halten von Hunden, die als Assistenz-, Therapiebegleit- und Jagdhunde ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden und in diesem Zusammenhang verwendet werden

4. auf das Halten von Hunden gemäß §§ 27 bis 29, § 31 Abs. 1 und § 31a Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018

5. auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde

6. auf das Halten von Militärhunden, die im Militärhundezentrum als Wach- und Schutzhunde zu Dienstzwecken ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden

7. auf das Halten von aus dem Dienst ausgeschiedenen Hunden des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie von Militärhunden durch die bisherigen Hundeführer oder Hundeführerinnen.

Kontaktdaten: Hundehalter

Kontaktdaten: Hundehalter

Angaben zu dem/den Hund(en):

Angaben zu dem/den Hund(en):

 
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Angaben zum Vorbesitzer / Züchter

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