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E-Government

Adressat

Stadtgemeinde Korneuburg
Hauptplatz 39
2100 Korneuburg

Förderung für Solaranlage, Wärmepumpe, Photovoltaik

Einleitungstext

Mit diesem Formular beantragen Sie einen Zuschuss zur Förderung von Anlagen (Solaranlage, Wärmepumpe, Photovoltaik) zur Nutzung alternativer Energien.

Richtlinien

Richtlinien

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung von SOLARANLAGEN, WÄRMEPUMPEN und PHOTOVOLTAIKANLAGEN in der STADTGEMEINDE KORNEUBURG, NÖ.

Zufolge des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Korneuburg vom März 2023 gewährt die Stadtgemeinde Korneuburg unter nachstehenden Voraussetzungen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Anschaffungskosten von Solaranlagen, Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen.

1.Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die erstmalige Anschaffung von Solaranlagen und Wärmepumpen, die derWarmwasserbereitung und/oder Raumtemperierung von Gebäuden in der StadtgemeindeKorneuburg dienen. Weiters wird die Installation von Photovoltaikanlagen gefördert.

2.Art und Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss ist einmalig und nicht rückzahlbar.

Die Förderung beträgt für Solaranlagen € 80,00 pro m2 Kollektorfläche, für Wärmepumpen € 300,00 je Anlage und für Photovoltaikanlagen € 100,00 pro kWp (kaufmännisch gerundet), in Summe maximal 20% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch € 500,00 je Anlage.

3.Persönliche Voraussetzungen der Zuschusswerber

a)Zuschusswerber können Einzelpersonen und Familien sein, die ihren Hauptwohnsitz (Eintragin die Bundeswählerevidenz) in der Stadtgemeinde Korneuburg haben oder diesen begründenwollen.

b)Zuschusswerber können Gewerbebetriebe und Vereine sein, welche in der StadtgemeindeKorneuburg ihren Standort haben oder begründen wollen.

c)Die Liegenschaft, auf der sich die geförderte Solaranlage bzw. Wärmepumpe befindet, mussvom Zuschusswerber nach Inbetriebnahme der Solaranlage bzw. Wärmepumpe ganzjährigbewohnt, bzw. der Betrieb ganzjährig geführt werden.

d)Eine Förderung für Solaranlagen, Wärmepumpen kann bei der Stadtgemeinde Korneuburgnur einmalig beantragt werden.

4.Sonstige Voraussetzungen
Die Errichtung der Solaranlage, der Photovoltaikanlage bzw. die Installierung der Wärmepumpe ist der Baubehörde anzuzeigen. Der Einbau bzw. die Aufstellung einer Solaranlage oderPhotovoltaikanlage muss nach den hierfür geltenden Vorschriften erfolgen.

5.Ansuchen
Der Zuschuss wird nur über ein schriftliches Ansuchen gewährt.
Das Ansuchen ist binnen sechs Monaten ab Datum der Schlussrechnung (Montage und Inbetriebnahme) der Kollektoroberfläche, des Solarpanels bzw. der Wärmepumpe einzubringen. Die Reihung der Förderungswerber erfolgt nach dem Datum des Einlangens des vollständigen Antrages.

6.Rechtsanspruch
Der Zuschusswerber nimmt zur Kenntnis, dass auf die Gewährung eines Zuschusses kein Rechtsanspruch besteht. Die gegenständlichen Richtlinien können vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

7.Auszahlung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Erfüllung der Voraussetzungen und nach Maßgabe verfügbarer Mittel gem. § 38(1) Zi.1. NÖ GO i.g.F. durch den Bürgermeister. Die Höhe der Auszah-lung entspricht der aktuell gültigen Verordnung des Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde Korneuburg.

8.Widerruf der Förderung
Die Stadtgemeinde Korneuburg behält sich das Recht vor, eine bereits gewährte Förderung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung im Sinne dieser Richtlinien erfüllt wurden.
Im Falle des Widerrufes ist die Förderung innerhalb eines Monats, ab nachweislicher Zustellung des Widerrufes, an die Stadtgemeinde Korneuburg zurückzuzahlen.

9.Befristung
Keine
 

 

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