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Kommunalsteuererklärung - KommStG1

Einleitungstext

Fortschrittanzeige

Kommunalsteuererklärung gem. § 11 Abs. 4 KommStG

Die Übermittlung der Steuererklärung in dieser Form ist nur für jene Unternehmer zulässig, welchen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist (kein Internetzugang oder Vorjahresumsatz unter 30.000,- Euro); ansonsten hat die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Siehe hierzu den Link bmf.gv.at.

Erläuterung - Einreichung der Erklärung

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Steuererklärung bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten; eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich.

Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeindeist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben (Formular KommSt 2); diese Frist ist somit nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
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