Ein Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) ist eine
- marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur
- gelegentlich
- aus besonderen Anlässen
abgehalten wird (vgl dazu auch § 286 Abs 2 erster Satz GewO 1994).
Welche Periodizität bei einem „Gelegenheitsmarkt“ zulässig ist, ist ungewiss. Jedenfalls darf auch der „Gelegenheitsmarkt“ wiederkehrend abgehalten werden. Die herrschende Lehre hält eine jährlich wiederkehrende Abhaltung für zulässig. Als besondere Anlässe gelten unter anderem zB sportliche Veranstaltungen, Flohmärkte, Gartenschauen, Wallfahrten, Musterungen, kirchliche und weltliche Festtage. Die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist nur dann möglich, wenn der besondere Anlass tatsächlich besteht. Entfällt der betreffende „Anlass“, dann darf zu diesem Termin auch kein Gelegenheitsmarkt abgehalten werden. (Hanusch in Hanusch (Hrsg), Kommentar zur Gewerbeordnung (14. Lfg 2008) zu § 286 GewO Rz 8). Für die Abhaltung eines Gelegenheitsmarkt ist eine bescheidmäßige Bewilligung der Gemeinde erforderlich (siehe dazu Antrags-Formular).
Auch wiederkehrende Veranstaltungen können über dieses Formular im Voraus unter einem beantragt bzw bewilligt werden.
Die Stadtgemeinde Mödling weist darauf hin, dass der einziger im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Mödling auf Grundlage einer Marktverordnung bewilligte Markt iSd § 286 Abs 1 erster Satz GewO der am Schrannenplatz wöchentlich, jeden Freitag von 7.00 – 12.00 Uhr, stattfindende Markt ist.
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes keine nach Maßgabe sonstiger Verwaltungsgesetze allfällig einzuholenden behördlichen Genehmigungen (vgl. Gebrauchsabgabegesetze, § 82 Straßenverkehrsordnung, Veranstaltungsgesetze, Gewerbeordnung 1994 uä) ersetzt.