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Mödling

Adressat

Stadtgemeinde Mödling
Pfarrgasse 9
2340 Mödling

Tel: +43 2236 400
E-Mail: office@moedling.at
DVR 0087157

Gelegenheitsmarkt - Bewilligungsansuchen

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Gelegenheitsmarkt - Bewilligungsansuchen

Mit diesem Formular suchen Sie um Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes gemäß § 286 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008, bei der angezeigten Behörde an.
Hinweis

Hinweis

Ein Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) ist eine
- marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur
- gelegentlich
- aus besonderen Anlässen

abgehalten wird (vgl dazu auch § 286 Abs 2 erster Satz GewO 1994).

Welche Periodizität bei einem „Gelegenheitsmarkt“ zulässig ist, ist ungewiss. Jedenfalls darf auch der „Gelegenheitsmarkt“ wiederkehrend abgehalten werden. Die herrschende Lehre hält eine jährlich wiederkehrende Abhaltung für zulässig. Als besondere Anlässe gelten unter anderem zB sportliche Veranstaltungen, Flohmärkte, Gartenschauen, Wallfahrten, Musterungen, kirchliche und weltliche Festtage. Die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist nur dann möglich, wenn der besondere Anlass tatsächlich besteht. Entfällt der betreffende „Anlass“, dann darf zu diesem Termin auch kein Gelegenheitsmarkt abgehalten werden. (Hanusch in Hanusch (Hrsg), Kommentar zur Gewerbeordnung (14. Lfg 2008) zu § 286 GewO Rz 8). Für die Abhaltung eines Gelegenheitsmarkt ist eine bescheidmäßige Bewilligung der Gemeinde erforderlich (siehe dazu Antrags-Formular).

Auch wiederkehrende Veranstaltungen können über dieses Formular im Voraus unter einem beantragt bzw bewilligt werden.

Die Stadtgemeinde Mödling weist darauf hin, dass der einziger im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Mödling auf Grundlage einer Marktverordnung bewilligte Markt iSd § 286 Abs 1 erster Satz GewO der am Schrannenplatz wöchentlich, jeden Freitag von 7.00 – 12.00 Uhr, stattfindende Markt ist.

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes keine nach Maßgabe sonstiger Verwaltungsgesetze allfällig einzuholenden behördlichen Genehmigungen (vgl. Gebrauchsabgabegesetze, § 82 Straßenverkehrsordnung, Veranstaltungsgesetze, Gewerbeordnung 1994 uä) ersetzt.
Der Antrag muss mindestens fünf Wochen vor Abhaltung des Gelegenheitsmarktes bei der Stadtgemeinde Mödling, Pfarrgasse 9, 2340 Mödling, einlangen, um die gesetzlichen Fristen der Meldung an die zuständigen Kammern einhalten zu können. Alle zu spät eingereichten Ansuchen können nicht fristgerecht bearbeitet und müssen sohin ablehnt werden.
Ich nehme zur Kenntnis, dass die in diesem Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bearbeitung des Antrages von der Stadtgemeinde Mödling gespeichert und verarbeitet werden. Ich nehme zur Kenntnis, dass die in diesem Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bearbeitung an andere Behörden weitergegeben werden, sofern es die Bearbeitung des Antrages erfordert. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausnahmslos im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und dem Datenschutz-Anpassungsgesetz in der geltenden Fassung.
Datenschutz

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