Wie erhalte ich eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung und was ist das?
Da Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden dürfen, bedarf es gemäß § 10 NÖ Veranstaltungsgesetz im Vorfeld einer derartigen Bewilligung (der Nachweis der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte ist zwingend bei der Anmeldung vorzulegen!).**
Keine Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte brauchen Sie, wenn Sie in einen der Ausnahmetatbestände gemäß § 10
Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz fallen (bei Fragen zum bewilligten Verwendungszeck nach der NÖ BO können sie sich an das Bauamt wenden).
Sofern doch eine Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte notwendig ist, sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
- Zustimmungserklärung des Grundstückeigentümers oder Gebrauchserlaubnis;
- Beschreibung der Veranstaltung und ihres Ablaufes (Art der Veranstaltung, zu erwartende Emissionen, Besucheranzahl, Betriebszeiten, Arbeitnehmer, WC-Anlagen…);
- Lageplan der gesamten Veranstaltungsbetriebsstätte, Pläne von Bauwerken, Einrichtungsplan, Fluchtwegsplan, Bestuhlungsplan;
- Technische Beschreibung der Bauwerke sowie der verwendeten Betriebsmittel, Einrichtungen und Geräte (Bau-, maschinenbau- und elektrotechnische Beschreibungen);
- Brandschutztechnisches Konzept;
- Sicherheitstechnisches Konzept;
- Rettungstechnisches Konzept;
- Darstellung der Verkehrssituation unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes (inklusive Parkplätze);
- Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft.
Da es bei der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte gegebenenfalls erforderlich werden kann, zur Eignungsprüfung Sachverständige (
z. B. Amtssachverständige für Bautechnik oder einen Sachverständigen für Brandschutztechnik zur Abklärung von bau- und brandschutztechnischen Belangen oder auch einen Sachverständigen für Maschinenbautechnik bei
z. B. Lüftungsanlagen, Lagerung und Verwendung von Flüssiggas, Sachverständige für Elektrotechnik, etc.) beizuziehen, ist ein derartiges Ansuchen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Veranstaltung (empfohlen werden mindestens 2 Monate im Voraus) zu stellen.
** Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für die Bewilligung von manchen Veranstaltungsbetriebsstätten (siehe dazu auch § 10 Abs. 3 NÖ Veranstaltungsgesetz) die BH Mödling oder auch die NÖ Landesregierung ausschließlich zuständig sind.