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Mödling

Adressat

Stadtgemeinde Mödling
Pfarrgasse 9
2340 Mödling

Tel: +43 2236 400
E-Mail: office@moedling.at
DVR 0087157

Veranstaltungsanmeldung gem. § 4 NÖ VeranstaltungsG

Einleitungstext

Fortschrittanzeige

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Veranstaltungsanmeldung gem. § 4 Veranstaltungsgesetz

Mit diesem Formular melden Sie bei der adressierten Behörde eine Veranstaltung gemäß § 4 Niederösterreichisches Veranstaltungsgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. 7070-2, an.

Die Anmeldung ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte zu erstatten und muss bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Enthält die Anmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben, so sind diese bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig nachzureichen.
Hinweis

Hinweis

Was ist bei der Gemeinde anzumelden?*

Vom Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetz sind öffentliche Veranstaltungen (Theatervorstellungen, Filmvorführungen, alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen wie z. B. Kirtage, Konzerte, Ausstellungen, Straßenfeste, …) umfasst, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (siehe für die Ausnahmen § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz).

Das Veranstaltungsrecht ist nur auf öffentliche Veranstaltungen anwendbar. Nicht-öffentliche Veranstaltungen (= geschlossene Gesellschaften) wie Tauf-, Firmen-, Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten fallen nicht unter den Geltungsbereich und müssen daher nicht angemeldet werden.

Sofern Sie mit Ihrer Veranstaltung unter das NÖ Veranstaltungsgesetz fallen und die Gemeinde für Ihre Veranstaltung zuständig ist, wäre diese spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

* Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für die Anmeldung mancher Veranstaltungen (siehe dazu § 4 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ Veranstaltungsgesetz) die BH Mödling oder auch die NÖ Landesregierung ausschließlich zuständig sind.

Wie melde ich an?

Hinweis: Eine Anmeldung ist nur bei bereits bewilligter Veranstaltungsbetriebsstätte zulässig!

Gemäß § 5 NÖ Veranstaltungsgesetz sind mit der Anmeldung folgende Unterlagen zwingend vorzulegen:
  • Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter namhaft gemachten Ansprechperson;
  • Bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrecht oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
  • Eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist;
  • Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
  • Zeitraum in dem die Veranstaltung durchgeführt wird Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;
  • Den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte samt Überprüfungsbefunden (Elektrogutachen, Prüfberichte, Überprüfungsbericht Brandmeldeanlage, ...) oder eines entsprechenden Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3 (siehe dazu Veranstaltungsbetriebstättenbewilligung);
  • sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;
  • Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden;
  • erwartete Gesamtbesucherzahl;
  • Die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können;
  • Darstellung der Verkehrssituation, erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.
Abhängig von der Art der Veranstaltung kann noch nachstehendes erforderlich werden:
  • Wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
  • Bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z. B. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
  • Bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft.
Füllen Sie dazu bitte das untenstehende Formular gewissenhaft unter Anschluss der geforderten Konzepte, Pläne und Prüfbefunde aus. Unvollständige oder verspätete Ansuchen bzw. Ansuchen ohne Veranstaltungsbetriebsstätten führen zu einer Untersagung bzw. Zurückweisung bei bescheidmäßiger Vorschreibung der angefallenen Gebühren (Gemeindeverwaltungsabgabe, Bundesgebühr, allenfalls Kommissionsgebühren, …).

Wie erhalte ich eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung und was ist das?

Da Veranstaltungen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden dürfen, bedarf es gemäß § 10 NÖ Veranstaltungsgesetz im Vorfeld einer derartigen Bewilligung (der Nachweis der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte ist zwingend bei der Anmeldung vorzulegen!).**

Keine Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte brauchen Sie, wenn Sie in einen der Ausnahmetatbestände gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz fallen (bei Fragen zum bewilligten Verwendungszeck nach der NÖ BO können sie sich an das Bauamt wenden).

Sofern doch eine Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte notwendig ist, sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
  • Zustimmungserklärung des Grundstückeigentümers oder Gebrauchserlaubnis;
  • Beschreibung der Veranstaltung und ihres Ablaufes (Art der Veranstaltung, zu erwartende Emissionen, Besucheranzahl, Betriebszeiten, Arbeitnehmer, WC-Anlagen…);
  • Lageplan der gesamten Veranstaltungsbetriebsstätte, Pläne von Bauwerken, Einrichtungsplan, Fluchtwegsplan, Bestuhlungsplan;
  • Technische Beschreibung der Bauwerke sowie der verwendeten Betriebsmittel, Einrichtungen und Geräte (Bau-, maschinenbau- und elektrotechnische Beschreibungen);
  • Brandschutztechnisches Konzept;
  • Sicherheitstechnisches Konzept;
  • Rettungstechnisches Konzept;
  • Darstellung der Verkehrssituation unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes (inklusive Parkplätze);
  • Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft.
Da es bei der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte gegebenenfalls erforderlich werden kann, zur Eignungsprüfung Sachverständige (z. B. Amtssachverständige für Bautechnik oder einen Sachverständigen für Brandschutztechnik zur Abklärung von bau- und brandschutztechnischen Belangen oder auch einen Sachverständigen für Maschinenbautechnik bei z. B. Lüftungsanlagen, Lagerung und Verwendung von Flüssiggas, Sachverständige für Elektrotechnik, etc.) beizuziehen, ist ein derartiges Ansuchen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Veranstaltung (empfohlen werden mindestens 2 Monate im Voraus) zu stellen.

** Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für die Bewilligung von manchen Veranstaltungsbetriebsstätten (siehe dazu auch § 10 Abs. 3 NÖ Veranstaltungsgesetz) die BH Mödling oder auch die NÖ Landesregierung ausschließlich zuständig sind.
Datenschutz

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